Artikel 43
Recherchenbericht
Auf Antrag des Anmelders der Unionsmarke wird ein Unionsrecherchenbericht erstellt. Beantragt der Anmelder, dass von den nationalen Patentämtern ein Recherchenbericht erstellt wird, und wurde die Recherchengebühr innerhalb der für die Zahlung der Anmeldegebühr vorgesehenen Frist entrichtet, so wird den nationalen Patentämtern eine Abschrift dieser Anmeldung einer Unionsmarke übermittelt. Jedes nationale Patentamt übermittelt einen Recherchenbericht, in dem alle älteren nationalen Marken oder IR-Marken mit Wirkung in diesem Mitgliedstaat, die wegen Artikel 8 relevant sind, beschrieben sind. Das Amt zahlt jedem nationalen Patentamt einen Betrag für jeden vorgelegten Recherchenbericht. Das Amt übermittelt dem Anmelder den Unionsrecherchenbericht und nationalen Recherchenberichte. Bei der Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Unionsmarken, die in dem Unionsrecherchenbericht genannt sind, von der Anmeldung der Unionsmarke.
Verordnung
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